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   VG Bremen, 28.07.2014 - 4 K 362/13   

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https://dejure.org/2014,23695
VG Bremen, 28.07.2014 - 4 K 362/13 (https://dejure.org/2014,23695)
VG Bremen, Entscheidung vom 28.07.2014 - 4 K 362/13 (https://dejure.org/2014,23695)
VG Bremen, Entscheidung vom 28. Juli 2014 - 4 K 362/13 (https://dejure.org/2014,23695)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lda.brandenburg.de PDF

    (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten, Ablehnungsbegründung, Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern

  • fragdenstaat.de

    (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten - Ablehnungsbegründung - Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Ablehnungsbegründung, (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten, Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 29.10.2009 - 7 C 21.08

    Informationszugang; Ausschlussgründe; Vertraulichkeitspflicht;

    Auszug aus VG Bremen, 28.07.2014 - 4 K 362/13
    Diese Pflicht setzt sich vielmehr gegenüber dem Anspruch auf Informationszugang durch (vgl. für die vergleichbare Regelung des § 3 Nr. 4 IFG: BVerwG, Urt. v. 29.10.2009 - 7 C 21/08 -, juris).

    Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass es vielmehr darauf ankomme, ob die materiellen Gründe für eine solche Einstufung tatsächlich vorliegen, was konkrete Darlegungen der beklagten Behörde zum Inhalt des betroffenen Dokuments erfordere (BVerwG, Urt. v. 29.10.2009 - 7 C 21/08 -, juris).

  • EuGH, 09.03.2010 - C-518/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus VG Bremen, 28.07.2014 - 4 K 362/13
    Mit Urteil vom 09.03.2010 - C-518/07 -, juris, hat der EuGH entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Dienstverkehr verstoßen habe, indem sie die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nichtöffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen zuständigen Kontrollstellen in den Bundesländern staatlicher Aufsicht unterstelle und damit das Erfordernis, dass diese Stellen ihre Aufgaben ,,in völliger Unabhängigkeit" wahrnehmen, falsch umgesetzt habe.
  • EuGH, 16.10.2012 - C-614/10

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus VG Bremen, 28.07.2014 - 4 K 362/13
    Ferner hat der EuGH mit Urteil vom 16.10.2012 - C-614/10 -, juris, entschieden, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46/EG vom 24.10.1995 verstoßen habe, dass sie nicht alle Vorschriften erlassen habe, die erforderlich seien, damit die in Österreich bestehende Rechtslage in Bezug auf die Datenschutzkommission dem Kriterium der Unabhängigkeit genüge, und zwar im Einzelnen dadurch, dass sie eine Regelung eingeführt habe, wonach das geschäftsführende Mitglied der Datenschutzkommission ein der Dienstaufsicht unterliegender Bundesbediensteter sei, die Geschäftsstelle der Datenschutzkommission in das Bundeskanzleramt eingegliedert sei und der Bundeskanzler über ein unbedingtes Recht verfüge, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Datenschutzkommission zu unterrichten.
  • VG Berlin, 21.10.2010 - 2 K 89.09

    Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Zugang zu Gutachten -

    Auszug aus VG Bremen, 28.07.2014 - 4 K 362/13
    Dies bedeutet, dass die von der Datenschutzbehörde im Fall einer Bekanntgabe der Information befürchteten negativen Auswirkungen anhand der Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar belegt werden müssen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 21.10.2010 - VG 2 K 89.09 - Urt. v. 25.08.2011 - VG 2 K 50.11 -, beide juris; VG Berlin, Urt. v. 12.05.2014 - VG 2 K 91.13 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2009 - 5 B 1184/08

    Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen BfD

    Auszug aus VG Bremen, 28.07.2014 - 4 K 362/13
    Eine solche Regelung über die Verschwiegenheitspflicht bildet eine Geheimhaltungsvorschrift auch iSd. § 3 Nr. 4 BremIFG (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 25.03.2009 - 5 B 1184/08 -, juris, welches § 23 Abs. 5 BDSG als besondere Verschwiegenheitspflicht und Geheimhaltungsvorschrift iSd. § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseGNW angesehen hat).
  • VG Berlin, 23.10.2013 - 2 K 294.12

    Auskunftsanspruch nach dem IFG gegenüber der Entschädigungseinrichtung für

    Auszug aus VG Bremen, 28.07.2014 - 4 K 362/13
    Dazu hat das BVerwG im Urteil vom 03.11.2011 - 7 C 4/11 - (vgl. dazu nachfolgend auch VG des Saarlandes, Urt. v. 26.04.2012 - 10 K 822/11 - VG Berlin, Urt. v. 23.10.2013 - 2 K 294.12 -, beide juris) ausgeführt: ,,Nach der als Zuständigkeitsbestimmung ausgestalteten Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG entscheidet diejenige Behörde über den Informationszugang, der die Verfügungsberechtigung zusteht.
  • VG Saarlouis, 26.04.2012 - 10 K 822/11

    Informationsfreiheitsgesetz; zuständige Behörde

    Auszug aus VG Bremen, 28.07.2014 - 4 K 362/13
    Dazu hat das BVerwG im Urteil vom 03.11.2011 - 7 C 4/11 - (vgl. dazu nachfolgend auch VG des Saarlandes, Urt. v. 26.04.2012 - 10 K 822/11 - VG Berlin, Urt. v. 23.10.2013 - 2 K 294.12 -, beide juris) ausgeführt: ,,Nach der als Zuständigkeitsbestimmung ausgestalteten Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG entscheidet diejenige Behörde über den Informationszugang, der die Verfügungsberechtigung zusteht.
  • VG Berlin, 25.08.2011 - 2 K 50.11

    Anspruch auf Informationszugang

    Auszug aus VG Bremen, 28.07.2014 - 4 K 362/13
    Dies bedeutet, dass die von der Datenschutzbehörde im Fall einer Bekanntgabe der Information befürchteten negativen Auswirkungen anhand der Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar belegt werden müssen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 21.10.2010 - VG 2 K 89.09 - Urt. v. 25.08.2011 - VG 2 K 50.11 -, beide juris; VG Berlin, Urt. v. 12.05.2014 - VG 2 K 91.13 -).
  • VG Berlin, 12.05.2014 - 2 K 91.13
    Auszug aus VG Bremen, 28.07.2014 - 4 K 362/13
    Dies bedeutet, dass die von der Datenschutzbehörde im Fall einer Bekanntgabe der Information befürchteten negativen Auswirkungen anhand der Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar belegt werden müssen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 21.10.2010 - VG 2 K 89.09 - Urt. v. 25.08.2011 - VG 2 K 50.11 -, beide juris; VG Berlin, Urt. v. 12.05.2014 - VG 2 K 91.13 -).
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